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Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 2Z BR 212/04
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 45 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage. Die Wohnungen grenzen aneinander. Die Antragsteller haben ihre Wohnung vermietet. Die Mieterin minderte wegen fortgesetzter Lärmbelästigung aus der Nachbarwohnung in den Monaten Mai bis Juli 2003 die Miete. Zur verlangten Miete ergab sich eine Differenz von 291,45 EURO. Diesen Betrag verlangen die Antragsteller als Schadensersatz von der Antragsgegnerin.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 1.9.2004 den verlangten Betrag zugesprochen. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht am 8.11.2004 verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Die form- und fristgerecht nach § 45 Abs. 1 WEG, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1 FGG eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist deshalb unabhängig vom Beschwerdewert stets zulässig (BGH NJW 1992, 3305 und st. Rspr.).
1. Das Landgericht hat ausgeführt:
Die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts verpflichte die Antragsgegnerin zur Zahlung von 291,45 EURO nebst Zinsen. Die Beschwer sei entsprechend zu bemessen. Eine Erhöhung des Beschwerdewerts im Hinblick auf die Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung oder deren Verwendung für andere Verfahren komme nicht in Betracht.
2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil der Wert des Gegenstands der Beschwerde 750 EURO nicht übersteigt (vgl. § 45 Abs. 1 WEG). Der Beschwerdewert richtet sich nach der Beschwer und dem Änderungsinteresse des Beschwerdeführers (Niedenführ/Schulze WEG 7.Aufl. § 45 Rn. 9). Der Wert des Beschwerdegegenstands kann insgesamt nicht höher als der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens sein (BGHZ 119, 216/218 f.).
Die Beschwer bemisst sich hier allein nach der der Antragsgegnerin auferlegten Zahlungsverpflichtung. Unberücksichtigt bleiben die in den Beschlussgründen des Amtsgerichts niedergelegten tatsächlichen Feststellungen. Denn daraus ergibt sich keine für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Beschwer. Die Beschwer ist auch nicht deshalb höher anzusetzen, weil die Antragsgegnerin befürchtet, durch ein Bekanntwerden der amtsgerichtlichen Entscheidung in der Nachbarschaft und deren Einführung im Rahmen anderer gerichtlicher Auseinandersetzungen Nachteile zu erleiden. Denn eine über die konkreten Schadensersatzansprüche hinausgehende Bindung in Bezug auf die Beurteilung der zugrunde liegenden nachbarlichen Auseinandersetzungen kommt dem Beschluss nicht zu. § 45 Abs. 1 WEG verlangt ein vermögenswertes Interesse; allein ein ideelles Interesse, den Beschluss zu beseitigen, genügt als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Inanspruchnahme des nächsten Rechtszugs nach dieser Bestimmung nicht (vgl. BayObLG Beschluss vom 17.11.2004, 2Z BR 190/04). Auch die vom Bevollmächtigten der Antragsgegnerin herangezogene Literatur (namentlich MüKo/Rimmelspacher ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband Vor § 511 Rn. 13 ff.) rechtfertigt nicht die Annahme einer über den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung hinausgehenden Beschwer.
Weil der Beschwerdewert offensichtlich nicht erreicht ist und somit eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel erkennbar nicht gegeben war, konnte das Landgericht auch von einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 44 Abs. 1 WEG) absehen (BayObLG WE 1991, 197; 1993, 320 - LS -).
3. Es erscheint nach § 47 WEG angemessen, der in allen Rechtszügen unterlegenen Antragsgegnerin neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Rechtsbeschwerdeverfahren aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Geschäftswerts ergibt sich aus § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG.
Ende der Entscheidung
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